Pflichtbereich Altenfelden

 
 
 
Altenfelden 2 - klein
Die Marktgemeinde Altenfelden:
 
 
 
Markterhebung 12. September 1983
Postleitzahl 4121
Bundesland Oberösterreich
Politischer Bezirk Rohrbach
Kfz-Kennzeichen RO
Einwohner 2155 mit Stichtag 07.07.2015
Häuser 628 (31.10.11)
Fläche 26,43 km²
Seehöhe zw. 500 - 600 m
Bürgermeister Klaus Gattringer

 
 
Das Feuerwehrwesen in Oberösterreich
 
 
Aufgaben der Feuerwehren laut OÖ Feuerwehrgesetz 2015 §2


1. das Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender und abwehrender Brandschutz);

2. die Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz im Sinn des Oö. Katastrophenschutzgesetzes);

3. die Leistung technischer Hilfe, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz handelt (technische Hilfeleistung).

(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.

(3) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken.

(4) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Leistungen dürfen nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und diese Leistungen nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen. Diese Leistungen dürfen überdies nur dann auch außerhalb des Pflichtbereichs (§ 8) erbracht werden, wenn die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt.

 
Rechtsstellung der Feuerwehren laut OÖ Feuerwehrgesetz 2015 §3
Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands.
(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
1. bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung: die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet;
2. bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen: die Landesregierung;
3. bei sonstigen Ereignissen von überörtlicher Bedeutung: die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) In den Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden.

(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden.

 
 
Einsatzzone Altenfelden 3A
Der Pflichtbereich Altenfelden
 
Die Feuerwehren der Marktgemeinde Altenfelden:  
                         

Bezirk: Rohrbach

Abschnitt: Neufelden

Klasse: 3

 
 
Nachbargemeinden:

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